Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt. Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende.
1. Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind.
Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.
2. Was steht im Feuerstättenbescheid?
In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
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Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
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die daran durchzuführenden Arbeiten
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der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
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die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).
Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.
3. Wann kommt der Feuerstättenbescheid?
Wann Sie Ihren Feuerstättenbescheid erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen.
Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.
4. Was kostet der Bescheid?
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 Euro kosten.
5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids (siehe Seite 4). Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.
Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den Bezirksschornsteinfegermeister.
Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfeger auswählen. Eine entsprechende Übersicht finden Sie unter www.bafa.de in der Rubrik Weitere Aufgaben / Schornsteinfegerregister im Internet.
6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Aktuell übernimmt der Bezirksschornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.
Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen (siehe Seite 4), übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.
Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen.
Erläuterungen und Fachbegriffe:
Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen ab dem Jahr 2013 einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen. Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.
Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom Bezirksschornsteinfegermeister oder (ab 2013) vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um öffentliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: Ab 2013 übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an Stelle des jetzigen Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) in einem ihm zugeteilten Gebiet. Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. Bisherige Bezirksschornsteinfegermeister werden ab 2013 zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Bisher unbefristet bestellte Bezirksschornsteinfegermeister müssen sich zum 1. Januar 2015 neu für den Kehrbezirk bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger kann auch weitere Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf dies jedoch nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf einen Kaminofen, den er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig abnehmen.
Für Sie bedeutet das: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt ab 2013 die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen Aufgabenbereich des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters fort.
Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.
Feuerstättenschau: Während der Feuerstättenschau besichtigt der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit.
Dabei erfasst er beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den Informationen in seinem Kehrbuch ab.
Im nächsten Schritt setzt der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Bauabnahme: Nach der Musterbauordnung (Grundlage für die zu beachtenden Landesbauordnungen) dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister oder ab 2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.
Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -Zentralinnungs- verband (ZIV)
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